veröffentlicht am 15. Januar 2015
In den letzten Monaten haben sich mehrere Wiesbadener Makler an mich als ihre Bundestagsabgeordnete gewandt. Hintergrund ist das von der Bundesregierung geplante Mietrechtsnovellierungsgesetz (Drucksache 18/3121), mit dem das sogenannte Bestellerprinzip auch im Wohnungsvermittlungsrecht eingeführt werden soll. Das Prinzip sieht vor, dass diejenige Partei, die sich eines Maklers bedient, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird.
Die Einführung des Bestellerprinzips ist eine Forderung, die unser Koalitionspartner SPD bereits in der letzten Wahlperiode wiederholt erhoben hat. Die Forderung fand daher im Herbst 2013 Eingang in die Koalitionsverhandlungen, wobei die Union stets großen Wert auf eine marktwirtschaftliche Ausgestaltung des Bestellerprinzips gelegt hat. Deswegen heißt es im Koalitionsvertrag ausdrücklich, dass Mieter wie Vermieter als mögliche Auftraggeber in Betracht kommen müssen; bei beiden also auch die Pflicht zur Zahlung der Courtage liegen kann. Dies ist auf die griffige Formel „Wer bestellt, der bezahlt“ gebracht worden.
Der von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) im November 2014 eingebrachte Gesetzentwurf zur Neuregelung im Wohnungsvermittlungsrecht ist in diesem Punkt jedoch einseitig zulasten des Vermieters ausgestaltet. So heißt es in § 2, Absatz 1a des Entwurfs: „Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.“
Damit sind jedoch nur sehr wenige Konstellationen denkbar, in denen der Wohnungssuchende tatsächlich die Courtage bezahlt, obwohl er den Makler bestellt hat. Beispielsweise könnte ein Vermittler dem Wohnungssuchenden keine Wohnung mehr anbieten, die er schon in seinem Bestand hat, auch wenn der Wohnungsuchende dafür bezahlen möchte. Möglich wäre lediglich, dass der Vermittler eine Anzeige schaltet und sich ein Vermieter daraufhin mit einer passenden Mietwohnung meldet. Eine solche Arbeitspraxis geht aber an der Lebenswirklichkeit vorbei: Sie würde unseren Immobilienmarkt auf den Kopf stellen und wird auch den Interessen von Wohnungssuchenden nicht gerecht.
Hinzu kommt eine weitere, zulasten des Vermieters ausgestaltete Regelung: So sieht der Gesetzentwurf vor, dass nicht zwingend diejenige Partei den Wohnungsvermittler bezahlen muss, die ihn bestellt hat, sondern für die der Makler vorwiegend tätig wird. Schließt der Wohnungssuchende beispielsweise einen Vermittlungsvertrag und meldet sich beim Makler daraufhin ein Vermieter zwecks Mietersuche, ist der Mieter laut Gesetzentwurf „nicht provisionspflichtig, weil der Wohnungsvermittler nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem künftigen Mieter tätig geworden ist, sondern auch im Interesse des Vermieters.“ De facto wird aber jede Wohnungsvermittlung immer zwei Parteien gerecht, weshalb fragwürdig erscheint, warum der Vermittler in dieser Konstellation „vorwiegend“ für den Vermieter tätig geworden sein soll.
Vor diesem Hintergrund sehe ich ein echtes marktwirtschaftliches Bestellerprinzip im Gesetzentwurf nicht gewährleistet. Ich habe mich daher bereits im Oktober 2014 an Bundesjustizminister Maas gewandt und ihn aufgefordert, das Gesetz so auszugestalten, dass es auch praktisch weiterhin möglich ist, dass der Wohnungssuchende einen Makler beauftragt und dann bezahlt.
Bislang zeigte sich die SPD in diesem Punkt leider nicht kompromissbereit. Gemeinsam mit meinen Fachkollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion werde ich mich auch weiterhin für eine Änderung des Gesetzentwurfs einsetzen. Meines Erachtens kann es nicht Ziel des Gesetzes sein, redlichen Maklern zu schaden oder ihnen sogar ihre Geschäftsgrundlage zu entziehen. Uns sollte vielmehr daran gelegen sein, die Interessen der Mieter und Vermieter mit den berechtigten Anliegen der Makler in Ausgleich zu bringen.
January 15, 2015April 13, 2023